Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel unterliegen nicht den erbschaftsteuerlichen Begünstigungsvorschriften. Junges Verwaltungsvermögen ist das Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb, der Gegenstand des Erwerbs ist, im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG). Junge Finanzmittel sind der positive Saldo der eingelegten und entnommenen Finanzmittel innerhalb von zwei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG). Zu den Folgen von Umwandlungen für junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel äußert sich die Finanzverwaltung in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 13.10.2022 (BStBl 2022 I S. 1517). Danach kann sich bei Umwandlungen für einzelne Wirtschaftsgüter ein Rechtsträgerwechsel ergeben, der zur Begründung jungen Verwaltungsvermögens führen kann. Für die Frage, ob junges Verwaltungsvermögen vorliegt, ist eine betriebsbezogene Betrachtungsweise sowie die Änderung der Betriebszuordnung des Wirtschaftsguts entscheidend.

Laut der Erlasse wird bei einer Aufwärtsverschmelzung dem aufnehmenden Rechtsträger junges Verwaltungsvermögen zugeführt. Eine Anrechnung der Zurechnungszeit des bisherigen Rechtsträgers erfolgt nicht, vielmehr beginnt die Frist von zwei Jahren bei der aufnehmenden Gesellschaft neu (vgl. dazu auch BFH, Urteil v. 22.1.2020, II R 41/18, BStBl 2020 II S. 577). Dies gelte auch für andere Verschmelzungsrichtungen und unabhängig davon, ob bilanziell ein Aktivtausch vorliegt oder nicht.

Weiter erläutern die Erlasse die Auswirkung von Umwandlungen auf die Auf-, Abspaltung und Ausgliederung, Einbringung, Formwechsel sowie Anwachsung. Auch für junge Finanzmittel ist laut der Erlasse die gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise anzuwenden. Die Begriffe der Einlage oder Entnahme sind nach erbschaft- und schenkungsteuerlichen Kriterien zu bestimmen. Maßgebend sei, ob die Umwandlung zu einem Rechtsträgerwechsel führt. Darüber hinaus erläutern die Erlasse bewertungsrechtliche Fragen (u.a. Ausführungen zu den Folgen von Umwandlungsvorgängen für das vereinfachte Ertragswertverfahren).

 
Hinweis

Im Hinblick auf die Auswirkungen des Optionsmodells nach § 1a KStG für die Erbschaft- und Schenkungsteuer verweist die Finanzverwaltung auf die gleich lautenden Ländererlasse v. 5.10.2022 (BStBl 2022 I S. 1494).

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