Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind laut BFH grundsätzlich als private Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG steuerpflichtig (BFH, Urteil v. 14.2.2023, IX R 3/22, BStBl 2023 II S. 571). Werden Kryptowährungen innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder veräußert, unterliegen sie dem persönlichen Einkommensteuersatz. Wie das dem Verfahren beigetretenen BMF sieht der BFH in virtuellen Währungen "andere Wirtschaftsgüter" i.S. des § 23 EStG. Die gehandelten "Currency Token" (Einheiten einer Kryptowährung) seien digitale Vermögenswerte, die wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen und selbstständig bewertbar wären. Der Einwand, dass sich aufgrund der starken Wechselkursschwankungen virtueller Währungen Ähnlichkeiten zu steuerfreien Glücksspielgewinnen aufdrängen, ließ der BFH mit Verweis auf das von Investoren geprägte Spekulationsgeschehen nicht gelten. Der BFH verneinte, dass ein normatives Vollzugsdefizit zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung entsprechender Veräußerungsgewinne führen würde. Dabei wies er auf die Möglichkeiten der Finanzbehörden hin, besteuerungserhebliche Tatsachen durch Sammelauskunftsersuchen bei Betreibern von Krypto-Handelsplattformen einzuholen.

 
Hinweis

Steuerpflichtige sind im Rahmen der allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze verpflichtet, entsprechende Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen zu erklären und geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vorzuhalten. Noch offen sind Verwaltungsanweisungen zu Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten, die bisher nur in der Entwurfsfassung vorliegen.

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