Das in § 25b UStG normierte Dreiecksgeschäft als Sonderform des innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts ermöglicht dem mittleren Unternehmer eine Vereinfachung, indem die Umsatzsteuerschuld für seine Lieferung an den dritten Unternehmer auf diesen Dritten verlagert wird. Für die Anwendung des Dreiecksgeschäfts ist u. a. Voraussetzung, dass der mittlere Unternehmer in seiner Rechnung auf die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hinweist.

Laut EuGH ist Art. 42b MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass die Formulierung "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" zwingend erforderlich sei. Fehle diese, läge das Dreiecksgeschäft und seine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den letzten Abnehmer nicht vor. Die Formulierung könne auch nicht durch eine andere Angabe ersetzt werden. Eine Formulierung wie "Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft" sei nicht ausreichend (EuGH, Urteil v. 8.12.2022, Rs. C-247/21, BFH/NV 2023 S. 365). Auch kann die Angabe laut EuGH nicht durch Ergänzung der Formulierung in der Rechnung an den dritten Unternehmer berichtigt werden. Zwar seien Rechnungen mit Rückwirkung korrigierbar. Fehle aber die zwingende Angabe in der ursprünglichen Rechnung, läge bereits der Tatbestand des Dreiecksgeschäft nicht vor. Es gehe hier also nicht nur um die Korrektur einer Rechnung.

 
Hinweis

Das EuGH-Urteil zeigt, dass bei der Durchführung eines Dreiecksgeschäfts sorgfältig vorzugehen ist, da bei Verletzung dieser formellen Voraussetzung eine Nachbesserung nicht möglich ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge