Die an Arbeitnehmer aufgrund einer behördlichen Quarantänepflicht bzw. einem Tätigkeitsverbot vom Arbeitgeber zunächst ausgezahlte Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG bekommt der Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. Für den Arbeitnehmer ist die Entschädigung steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Zu der Behandlung von Fällen, in denen in den Jahren 2020 bis 2023 die vom Arbeitgeber ausgezahlte Entschädigung (nachträglich) vom Erstattungsbetrag abweicht, äußert sich das BMF im Schreiben v. 25.1.2023 (BStBl 2023 I S. 207).

 
Hinweis

Sofern die Differenz zwischen Antrags- und Erstattungsvolumen den Betrag von 200 EUR pro Quarantänefall nicht übersteigt, sieht das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung für Fälle unzutreffender Steuerfreistellung vor. Insoweit haftet der Arbeitgeber nicht für unzutreffend nicht einbehaltene Lohnsteuer. Auf eine Nachforderung des Differenzbetrags beim Arbeitnehmer und eine Korrektur im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung wird insoweit verzichtet (vgl. Rn. 14).

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