Mit BMF-Schreiben v. 6.6.2023 hat das BMF seine Grundsätze der Einkünftekorrektur gemäß § 1 AStG sowie zur Anwendung des internationalen Fremdvergleichsgrundsatzes überarbeitet (Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023; VWG VP 2023). Neu aufgenommen wurden Ausführungen zu der kürzlich neu gefassten Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV).

Nachdem die FVerlV an das AbzStEntModG (BGBl 2021 I S. 1259) angepasst und neu gefasst wurde (u.a. Konkretisierung der Bestimmungen zur Funktionsverlagerung und Überführung in einen neuen § 1 Abs. 3b AStG sowie gesetzliche Definition des Transferpakets), folgte nun die Einarbeitung der FVerlV in die VWG VP (Kapitel III, Unterkapitel I). In diesem Teil äußert sich das BMF insbesondere zur Bestimmung und Verlagerung einer Funktion, zum Transferpaket und zur Wertermittlung. Ergänzend sind dem Schreiben in einer weiteren Anlage erläuternde Beispiele zur FVerlV beigefügt.

In Bezug auf die Finanzierungsbeziehungen (Kapitel III, Unterkapitel J) wurde die BFH-Rechtsprechung zur Bestimmung fremdüblicher Darlehenszinsen auf Konzerndarlehen (Urteile v. 18.5.2021, I R 4/17, BStBl 2023 II S. 678 und v. 13.1.2022, I R 15/21, BStBl 2023 II S. 675) in das BMF-Schreiben übernommen.

 
Hinweis

Die neuen VWG VP sind grundsätzlich auf alle offenen Fälle und damit rückwirkend anzuwenden. Die in Kapitel I enthaltenen Aussagen zur Funktionsverlagerung sind dagegen im Einklang mit der zum 1.1.2022 neu gefassten FVerlV auf Funktionsverlagerungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 verwirklicht werden. Mit der Veröffentlichung der VWG VP 2023 im BStBl wird die vorherige Fassung v. 14.7.2021 (BStBl 2021 I S. 1098) sowie der Nichtanwendungserlass v. 30.3.2016 zu den BFH-Urteilen I R 23/13 und I R 29/14 aufgehoben.

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