Eigener Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird verwaltet und genutzt, wenn er zum Zweck der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung. Für die Gewährung der erweiterten Kürzung ist aus Sicht des BFH dabei nicht maßgeblich, dass der in Rede stehende Gewerbeertrag einkommensteuerlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt. Der BFH sah daher eine anlässlich der Beendigung eines Mietvertrags vor Überlassung des Mietobjekts geleistete Schlusszahlung als Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz an, die der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung unterliegt (BFH, Urteil v. 25.5.2023, IV R 33/19, BStBl 2023 II S. 927). Ebenfalls streitgegenständliche Umbaumaßnahmen sah der BFH aufgrund der unmittelbaren Veranlassung durch den Mietvertrag (einheitlicher Vorgang) nicht als gewerbliche (und damit schädliche) Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG an.

 
Hinweis

Der BFH ordnete die Schlusszahlung unabhängig von der Bezeichnung als Schadensersatz als Ertrag aus der Fruchtziehung aus eigenem Grundvermögen ein. Rechtsstreitigkeiten seien integraler Bestandteil der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes und dienten der ordnungsgemäßen Verwaltung des Grundbesitzes. Dies müsse auch dann gelten, wenn der Mietvertrag noch vor Übergabe der Mietsache einvernehmlich gegen Zahlung eines Geldbetrags aufgehoben werde. Die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setze nicht voraus, dass die Einnahmen nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt unmittelbare Gegenleistung für die Überlassung der Nutzung des Mietobjekts sind (und damit zu Vermietungseinkünften i.S. des § 21 EStG führen). Zudem erfordere weder der Wortlaut noch der Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, dass die Übergabe des Mietobjekts bereits erfolgt oder der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses entstanden ist.

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