Nach der Zinsschrankenregelung des § 4h EStG ist der Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt. Der BFH sieht als Zinsaufwendungen i.S.v. § 4h EStG nur Entgelte für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital (BFH, Beschluss v. 22.3.2023, XI R 45/19, BFH/NV 2023 S. 1109). Im Konkreten musste die Darlehensnehmerin für den Abschluss des Kreditvertrags (Konsortialkredit) für die Vermittlungstätigkeiten der Konsortialführerin eine sog. Arrangement Fee bezahlen, die nicht erstattungsfähig war. Für den BFH gehörte diese Arrangement Fee nicht zu den Zinsaufwendungen i.S. der Zinsschranke (§ 4h EStG i.V.m. § 8a KStG). Der BFH griff dabei auf seine Sichtweise zur Auslegung der Entgelte für Schulden i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG zurück.

Für die Einordnung als Zinsaufwand komme es darauf an, ob bei wirtschaftlicher Betrachtung das Entgelt als Gegenleistung für die Fremdkapitalnutzungsmöglichkeit gezahlt wurde. Damit widersprach der BFH der Ansicht des BMF, das auch Provisionen und Gebühren als Zinsaufwendungen i.S. des § 4h EStG behandelt (BMF, Schreiben v. 4.7.2008, BStBl 2008 I S. 718, Tz. 15). Zusätzlich betont der BFH, dass sich Zinsen regelmäßig an der Höhe und Laufzeit des Kredits orientieren. Die Arrangement Fee orientierte sich im Streitfall dagegen nur an der vereinbarten Darlehenssumme und nicht an der tatsächlich abgerufenen Summe.

 
Hinweis

Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (ursprünglich im Wachstumschancengesetz) wird hinsichtlich des Begriffs der Zinsaufwendungen ein gesetzlicher Verweis auf Art. 2 der sog. ATAD-RiLi (Richtlinie (EU) 2016/1164 v. 12.7.2016) aufgenommen (Erweiterung auf wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital; vgl. Kapitel Ausblick Tz. 1.2). Unter diese erweiterte Definition von Zinsschrankenzinsen werden damit künftig viele zinsähnliche Komponenten und Finanzierungsnebenkosten fallen. Entsprechend steigt die Bedeutung der Wertungsunterschiede zwischen Aufwendungen i.S. der Zinsschranke des § 4h EStG und denen i.S. der gewerbesteuerlich hinzuzurechnenden Finanzierungskosten des § 8 GewStG.

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