Der Handelsbilanzwert für eine Rückstellung bildet auch nach Inkrafttreten des BilMoG durch die "höchstens insbesondere"-Formulierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG gegenüber einem ggf. höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze (vgl. BFH, Urteil v. 20.11.2019, XI R 46/17, BStBl 2020 II S. 195). Laut BFH schlägt auch das aufgrund des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB in der Handelsbilanz ausgeübte BilMoG-Beibehaltungswahlrecht auf die Steuerbilanz durch, sofern die steuerliche Deckelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG auf den handelsrechtlichen Wert greift (BFH, Urteil v. 9.3.2023, IV R 24/19, BStBl 2023 II S. 698).

 
Hinweis

Nach dem BilMoG-Beibehaltungswahlrecht (Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB) bestand die Möglichkeit, nach altem Recht gebildete Rückstellungen der Höhe nach beizubehalten, soweit der aufzulösende Betrag bis Ende 2024 wieder zugeführt werden müsste. Die Frage des Einflusses des BilMoG-Beibehaltungswahlrechts ist in Fällen relevant, in denen die handelsrechtliche Rückstellungsbewertung den steuerlichen Bilanzwert unterschreitet, typischerweise bei Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen, die handelsrechtlich über einen Zeitraum bis zum Ende der Erfüllung abzuzinsen sind, während steuerrechtlich eine Abzinsung nur bis zum Beginn der Erfüllung vorgesehen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG).

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