Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022 (BGBl 2022 I S. 911) wurde das Gebot der Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten in Höhe von 5,5 % p.a. aufgehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG). Die betroffenen Verbindlichkeiten werden dann grundsätzlich mit dem Erfüllungsbetrag (Nennwert) bilanziert. Der Wegfall des Abzinsungsgebots ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 enden (§ 52 Abs. 12 Satz 2 EStG). Nach § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG kann die Regelung auf Antrag auch einheitlich in vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahren angewendet werden.

Bei der Anwendung der Neuregelung sind etwaige Auswirkungen auf die Zinsschranke zu beachten (§ 4h Abs. 3 Satz 4 EStG). Danach führt die Auf- und Abzinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen grundsätzlich ebenfalls zu Zinserträgen oder Zinsaufwendungen für die Zwecke der Zinsschranke.

 
Hinweis

Das korrespondierende steuerliche Abzinsungsgebot bei Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG besteht unverändert und wurde um die bislang in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG genannten Ausnahmetatbestände ergänzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge