Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an einem veräußerten Grundstück zurück, wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder eine bereits erfolgte Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Gemäß § 16 Abs. 5 GrEStG gilt § 16 Abs. 2 GrEStG jedoch nicht, wenn der Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG, der rückgängig gemacht wird, nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war.

Der BFH hat sich in seinem Urteil v. 21.6.2023 (II R 2/21) zu der Frage geäußert, ob die (nicht-fristgerechte) Anzeige des Notars i.S. des § 18 GrEStG innerhalb der nachlaufenden für den Steuerpflichtigen geltenden Frist des § 19 GrEStG ausreichend ist, um das Tatbestandsmerkmal der fristgerechten Anzeige i.S. des § 16 Abs. 5 GrEStG zu erfüllen.

Laut BFH steht der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nicht entgegen, wenn ein Notar den Erwerbsvorgang nicht innerhalb der für ihn geltenden Frist, jedoch innerhalb der für den Steuerschuldner (nachlaufenden) gültigen Frist beim zuständigen Finanzamt anzeigt. Ausgehend vom Wortlaut und Zweck des § 16 Abs. 5 GrEStG sei ausreichend, dass der Erwerbsvorgang innerhalb der für den Notar nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG oder der für den Steuerschuldner nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG geltenden Anzeigefrist in allen Teilen vollständig angezeigt war. Dies unabhängig davon, von wem und für wen die Anzeige erfolgt ist. Nach dem Normzweck des § 16 Abs. 5 GrEStG genügt es, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb der in § 18 Abs. 3 GrEStG und § 19 Abs. 3 GrEStG vorgesehenen Anzeigefrist dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG prüfen kann. Sodann kommt es nicht darauf an, ob die Anzeige durch den Notar oder den Steuerschuldner erfolgt ist und auch nicht, ob der Steuerschuldner Kenntnis davon hatte, ob und wenn ja zu welchem Zeitpunkt der Notar seiner Anzeigepflicht nach der für ihn geltenden Frist nachgekommen ist. Maßgebend für das Erfüllen des § 16 Abs. 5 GrEStG ist somit nur, dass dem Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Fristen der grunderwerbsteuerbare Vorgang angezeigt wurde.

 
Hinweis

Das Urteil kann in vergleichbaren Fällen u.U. auch für die Neuregelung des § 16 Abs. 4a i.V.m. Abs. 5 Satz 2 GrEStG (doppelte Anzeige bei zeitlichem Auseinanderfallen von Signing und Closing) von Bedeutung sein.

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