Für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) die Regelungen zur Abzugsfähigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer und für eine Homeoffice-Pauschale (§ 52 Abs. 6 Satz 12 EStG) geändert. Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer (Mittelpunktfall), können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe oder anstelle der tatsächlichen Kosten durch Ansatz einer Jahrespauschale von 1.260 EUR abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

In den Fällen, in denen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vorliegen oder kein entsprechender Raum vorhanden ist, kann die sog. Homeoffice-Pauschale in Anspruch genommen werden. Diese sieht für Tage, an denen der beruflichen Tätigkeit von der häuslichen Wohnung aus nachgegangen wird und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, den Abzug einer Tagespauschale von 6 EUR (maximal 1.260 EUR pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr) vor (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 1 EStG).

 
Hinweis

Der Höchstbetrag von 1.260 EUR wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG).

Mit BMF-Schreiben v. 15.8.2023 (BStBl 2023 I S. 1551) äußert sich das BMF umfassend zu Anwendungsfragen. So weist das BMF darauf hin, dass Arbeitsmittel und betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen für Telefon und Internet keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer darstellen und daher auch nicht von der Jahrespauschale umfasst sind. Von der Pauschale umfasst sind dagegen z.B. die Miete, Gebäude-Afa, Grundsteuer sowie Müllgebühren. Das BMF äußert sich zum Verhältnis der Tagespauschale zu dem tatsächlichen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und der Jahrespauschale untereinander. Danach ist ein Abzug der Tagespauschale für solche Zeiträume nicht zulässig, für die Aufwendungen oder die Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abgezogen werden oder soweit Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden können. Liegen jedoch für einen Teilzeitraum die Abzugsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht vor, kann für diesen Zeitraum der Abzug der Tagespauschale in Betracht kommen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 3 EStG).

 
Hinweis

Das BMF-Schreiben behandelt u.a. auch die Fälle, in denen das häusliche Arbeitszimmer zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte genutzt wird (Möglichkeit zur Zuordnung der Aufwendungen zu einer Tätigkeit) oder durch mehrere Steuerpflichtige genutzt wird (personenbezogene Betrachtung).

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