Russland hat am 8.8.2023 per Präsidialdekret veranlasst, dass die DBA mit 38 "unfreundlichen" Staaten in Teilen zeitweise ausgesetzt werden. Neben Deutschland sind u.a. die anderen EU-Mitgliedstaaten, die USA, UK, Australien, die Schweiz, Singapur und Japan von der Maßnahme betroffen. Die Regelung trat mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 
Hinweis

Beim DBA mit Deutschland v. 29.6.1996 wirkt sich dies auf die Artikel 5 bis 22 sowie den Artikel 24 der Übereinkunft aus. Weiter sind die Absätze 2-7 des Protokolls zum DBA betroffen. Die Aussetzung führt insbesondere zum Wegfall von vergünstigten Quellensteuersätzen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ab dem 8.8.2023. In der Folge erhebt Russland auf Dividendenzahlungen nach Deutschland grds. eine Quellensteuer von 15 % (bisher 15 % bzw. ermäßigt 5 %), auf Zinsen und Lizenzgebühren grds. von 20 % (bisher 0 %). Durch die Suspendierung von Absatz 3 des Protokolls zum DBA entfällt auch eine abkommensrechtliche Grundlage, die bisher den Abzug von bestimmten Kosten für Werbung über die innerstaatlichen Vorgaben in Russland hinaus ermöglicht hat und die insbesondere für die Konsumgüterindustrie relevant war.

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