(1) 1Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und für die endgültige Bestellung als Steuerberater auch aus einem schriftlichen Teil. 2Die Prüfungsthemen sind dem in § 1 Abs. 2 bezeichneten Seminarstoff zu entnehmen. 3Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber den Anforderungen ausreichend genügt; eine Note wird nicht erteilt.

 

(2) 1Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der Seminarstoff des Grundlagenteils. 2Der Vorsitzende des Seminarausschusses leitet die mündliche Prüfung; er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. 3Für die Durchführung der mündlichen Prüfung sind § 26 Abs. 7 und 8, §§ 15, 29 und 30 DVStB sinngemäß anzuwenden. 4Der Seminarausschuß berät im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prüfung über deren Ergebnis. 5Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. 6Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 7Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Bewerbern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des Seminarausschusses bestanden haben. 8Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so ist ihm von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde darüber eine Bescheinigung auszustellen.

 

(3) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer vierstündigen Aufsichtsarbeit. 2Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist der Seminarstoff des Aufbauteils sowie der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c bezeichnete Seminarstoff des Grundlagenteils. 3Voraussetzung für die Teilnahme an der schriftlichen Prüfung ist das Bestehen der mündlichen Prüfung. 4Im übrigen gelten die §§18 bis 24 in Verbindung mit § 15 DVStB sinngemäß. 5Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

 

(4) Die Prüfungen und die Beratungen des Seminarausschusses sind nicht öffentlich.

 

(5) Nach dem 31. Dezember 1997 werden keine Prüfungen mehr durchgeführt.

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