Gerade bei mittelständischen Unternehmen bedeutet die Umsetzung der Anforderungen aus § 1 StaRUG insbesondere, dass das Controlling – oder die kaufmännischen Geschäftsführer selbst – ein Krisenfrühwarnsystem schaffen müssen. Die geforderte "kontinuierliche" Überwachung im Hinblick auf mögliche "bestandsgefährdende Entwicklungen", fordern organisatorische Regelungen und eine regelmäßige Befassung speziell mit den Chancen und Gefahren (Risiken), denen ein Unternehmen ausgesetzt ist. Risikoidentifikation, Risikoquantifizierung, Risikoaggregation und Risikoüberwachung werden damit zu laufenden Aufgaben der kaufmännischen Geschäftsführung und des Controllings, die wichtige Kennzahlen, wie Insolvenz- und Gefährdungswahrscheinlichkeit, berechnen sollten.

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