Konkrete Vorgaben, welche Charakteristika das Frühwarnsystem aufweisen soll, enthält das StaRUG nicht. Dies ist aber auch gar nicht notwendig, weil die Anforderungen zur Früherkennung möglicher bestandsgefährdender Entwicklungen nahezu identisch aus § 91 AktG entnommen wurde.[1] Die betriebswirtschaftlichen Implikationen und Anforderungen, die sich aus § 91 AktG – dem Kontroll- und Transparenzgesetz (KonTraG) – ergeben, sind seit 1998 bereits präzise dargelegt worden. Dieser Stand des Wissens ist Basis für die Interpretation von StaRUG.[2] Klar ist, dass die Früherkennung von schweren Krisen bzw. bestandsgefährdenden Entwicklungen ein Risikofrüherkennungssystem erfordert, da Krisen das Resultat eingetretener Risiken sind. Die Anforderungen an ein solches Risikofrüherkennungssystem kann man nachlesen in Standards wie dem DIIR RS Nr. 2 (Deutsches Institut für interne Revision) oder dem neuen IDW Prüfungsstandard 340 n. F. (2020)[3] sowie in der Fachliteratur.[4] Notwendig ist eine systematische Identifikation und sachgerechte Quantifizierung der Risiken und insbesondere eine Risikoaggregation, da bestandsgefährdende Entwicklungen meist aus Kombinationseffekten von Einzelrisiken resultieren.

[1] Vgl. Nickert/Nickert (2021).
[2] Siehe dazu Scherer (2014).
[3] Vgl. Link et al. (2021).
[4] Siehe z. B. Gleißner (2018a); Angermüller et al. (2020); Gleißner/Kimpel (2019); Romeike (2008); Gleißner (2017); Vanini/Rieg (2020).

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