Korrespondierend mit der Frage nach der Steuerbarkeit der Leistung stellt sich für den Unternehmer die Frage, in welchen Fällen er aus den mit dem Sponsoring zusammenhängenden Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Der Unternehmer ist grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen[1] und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen[2] zu verwenden beabsichtigt. Für den Vorsteuerabzug bedarf es im Grundsatz zusätzlich einer Rechnung mit entsprechendem Steuerausweis.[3] Wird das Sponsoring im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbracht, sind der Sponsor und die steuerbegünstigte Einrichtung berechtigt (und verpflichtet), für die erbrachten Leistungen Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen.

Die Zulässigkeit eines Vorsteuerabzugs aus der Rechnung des Sponsors bestimmt sich sodann nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder Dienstleistung.[4] Eine ausschließliche Verwendung für unternehmensfremde Zwecke oder für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne oder für steuerfreie Umsätze schließt den Vorsteuerabzug aus.[5] Wird der Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde oder nichtwirtschaftliche Zwecke verwendet, ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG ein Vorsteuerabzug nur zulässig, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt.[6] Soweit der Gegenstand für Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen, entfällt der Vorsteuerabzug.

Dies gilt seit dem 1.1.2013 auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Vereine, welche regelmäßig Zuwendungsempfänger sind.[7] Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug kann also auch bei diesen nur noch im Umfang der Verwendung für die unternehmerische Tätigkeit geltend gemacht werden.

Auch Vereine kommen somit nicht in den Genuss eines Vorsteuerabzugs, wenn die Verwendung der bezogenen Sach- und Dienstleistung für den ideellen, nichtunternehmerischen Bereich erfolgt.[8] Ein mittelbarer, förderlicher Zusammenhang zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen ist insoweit nicht ausreichend.[9]

 
Hinweis

Kein Vorsteuerabzug bei gemeinnützigen Vereinen

Ein Vorsteuerabzug für die im Zusammenhang mit den Leistungen des Sponsors erhaltenen Rechnungen bei einem gemeinnützigen Verein ist häufig nicht möglich, da das Zurverfügungstellen der Leistungen regelmäßig nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins erfolgt.

Wesentlich für die Frage, ob der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, ist daher die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich. Dies kann in Einzelfällen bisweilen schwierig sein und wird auch weiterhin nicht für alle Fälle abstrakt beantwortet werden können.

So hatte das Niedersächsische FG[10], dessen Urteil bereits oben angesprochen wurde, z. B. darüber zu entscheiden, ob die Umsatzsteuer aus der Anschaffung von Trikots, die eine Fahrschule einer Jugendmannschaft gesponsort hatte, auf denen sich im Gegenzug ein entsprechender Werbeaufdruck befand, erstattbar sei. Das Finanzamt hatte dies verneint, da die Turniere der Jugendmannschaften kaum Publikum anzögen und damit keine Werbewirkung erzeugt würde. Dies führe dazu, dass die Leistung dem ideellen Bereich zuzuordnen sei.

Das FG folgte dieser Auffassung nicht und entschied zugunsten des Unternehmers. Zur Begründung führte es an, dass die jugendlichen Sportler eine ausreichende Zielgruppe seien, welche der Unternehmer mit der Trikotwerbung unstreitig erreichen würde. Das Sponsoring sei daher dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen und der Vorsteuerabzug zu gewähren. Unschädlich sei indes, wenn der Verein die Leistungen selbst nicht versteuert hätte. Für den Vorsteuerabzug habe dies keine Auswirkungen.

Das Urteil beweist einmal mehr, dass auch noch heute die Grenze zwischen ideellem und unternehmerischem Bereich nicht trennscharf gezogen werden kann. Dies gilt sowohl für den in diesem Fall betroffenen Sponsor als auch für den Zuwendungsempfänger.

Schließlich ist von den Beteiligten noch zu beachten, dass der Vorsteuerabzug trotz Leistungsaustauschs versagt werden kann, wenn die Parteien zur Vermeidung einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe ein (zu) geringes Entgelt vereinbart haben. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist beim Sponsor der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Betriebsausgabenabzug nicht zugelassen wird.[11] Auch hierfür gibt es allerding keinen allgemeingültigen Maßstab, wann die Sponsorenzahlungen als unangemessen anzusehen sind.[12] Auch diese Unschärfe sollte bei der Bestimmung der Leistung bzw. Gegenleistung Berücksichtigung finden um spätere Diskussionen um den Betriebsausgabenabzug und in Folge dessen dem Vorsteuerabzug zu vermeiden.

Liegen der Wert von Leistung und Gegenleistung nicht derart weit auseinander, bleibt zwar der Betriebsausgabenabzug erhalten, gleichwohl ist als Entgelt dann nur ...

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