Leitsatz

Wird eine Gemeinschaftspraxis im Wege der Realteilung aufgeteilt und veräußert ein Realteiler seine Einzelpraxis innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG, ist der durch die Aufdeckung der stillen Reserven infolge der Realteilung rückwirkend entstandene Übertragungsgewinn als laufender Gewinn allen Realteilern zuzurechnen und nicht nur dem Gesellschafter, der seine Praxis veräußert hat.

Auch bei einer Realteilung erfolgt die buchwertneutrale Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen nicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern nach § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG und somit ohne Sperrfrist.

 

Sachverhalt

Die Klägerin K betrieb mit ihrer Kollegin B eine Gemeinschaftspraxis (GbR). Im Jahr 2012 wurde die GbR durch eine Realteilung beendet. Regelungen zu einer Veräußerung oder Entnahme des Gesamthandsvermögens innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG enthielt die Vereinbarung nicht.

Im Jahr 2013 veräußerte B ihre aus der Realteilung hervorgegangene Arztpraxis. Sie beantragte den Gewinn aus der Realteilung in 2012 mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser stelle laufenden Gewinn dar, der nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen sei, soweit dieser auf das Gesamthandsvermögen entfällt. Ein weiterer Teil beträfe das Sonderbetriebsvermögen von B.

Das Finanzamt veranlagte entsprechend. Hiergegen legte K erfolglos Einspruch und später Klage ein und beantragte, den Veräußerungsgewinn vollständig B zuzurechnen.

 

Entscheidung

Das FG lehnte die Klage als unbegründet ab.

Werden Wirtschaftsgüter, die wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, im Wege der Realteilung in das Betriebsvermögen des Einzelbetriebes übernommen und innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist für diese rückwirkend der gemeine Wert statt des Buchwerts anzusetzen.

Die Zurechnung des Übertragungsgewinns auf die einzelnen Gesellschafter bei einer Sperrfristverletzung ist gesetzlich nicht geregelt und in der Literatur umstritten.

Mit der Entscheidung, den durch die Sperrfristverletzung entstandenen Gewinn allen Gesellschaftern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, folgt das FG dem BFH, Urteil v. 16.3.2017, IV R 31/14, BStBl 2019 II S. 24. Danach entsteht ein Gewinn aus einer Realteilung auf der Ebene der Gesellschaft und ist den einzelnen Realteilern entsprechend der allgemeinen Gewinnverteilungsquote zuzurechnen.

Die Veräußerung aus dem Sonderbetriebsvermögen stellt allerdings keine Sperrfristverletzung nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG dar, denn auch im Rahmen einer Realteilung erfolgt die buchwertneutrale Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen nicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG , sondern nach § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG . § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG sieht keine Sperrfrist vor, bei deren Verletzung rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen wäre.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision zugelassen, Az beim BFH VIII R 14/19.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.04.2019, 1 K 1280/15

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