Rz. 174

Das BMF-Schreiben definiert Sponsoring als Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Im Gegensatz zur Werbung im engeren Sinne, die regelmäßig für ein bestimmtes Produkt wirbt, wird beim Sponsoring das Ziel angestrebt, den Sponsor in die Nähe des Gesponserten zu bringen, um dessen Wertschätzung in der Öffentlichkeit auf das Unternehmen zu übertragen. Die Leistung wird daher regelmäßig aufgrund eines Sponsorvertrages erbracht, der den Inhalt der Leistungen und damit auch die steuerliche Behandlung bestimmt.[1]

Kein Sponsoring liegt nach BFH-Auffassung bei Durchführung eines Golftuniers nebst Bewirtung der Teilnehmer vor, selbst wenn der Erlös für krebskranke Kinder dient.[2]

Entsprechendes gilt für Aufwendungen zu einer Regatteneinladung anlässlich der Kieler Woche.[3]

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