Rz. 169

Auch zu den weiteren Voraussetzungen für den Zuwendungsabzug ergeben sich gegenüber der Einkommensteuer keine Besonderheiten, insbesondere gelten die Regelungen des Zuwendungsempfängers, des Zuwendungsnachweises, des Vertrauensschutzes, § 9 Abs. 3 Satz 1 KStG sowie der Haftung, § 9 Abs. 3 Satz 2 KStG.[1]

[1] Vgl. Rz. 164.

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