Die Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ist Grundvoraussetzung für den Spendenabzug. Mit ihr bestätigt der Empfänger, die zugewendeten Beträge ausschließlich für seine satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. § 9 Nr. 5 Satz 13 GewStG bestimmt unter Verweis auf § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG und § 9 Abs. 3 Satz 1 KStG, dass der Zuwendende grundsätzlich auf die Richtigkeit der ihm ausgehändigten Zuwendungsbestätigung vertrauen darf.

Der Vertrauensschutz entfällt, wenn der Zuwendende die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat. Entsprechendes gilt, wenn der Zuwendende die Bestätigung zwar nicht durch unrichtige Angaben erwirkt hat, ihre Unrichtigkeit jedoch erkannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat.

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