Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die unter 2.1 genannten Höchstsätze, geht der übersteigende Betrag nicht verloren, sondern die Kürzung kann im Rahmen der Höchstsätze in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden. Insoweit kommt es zu einem Vortrag des verbleibenden Kürzungsbetrags. Dieser wird am Schluss des Erhebungszeitraums nach folgender Formel im Gewerbesteuermessbescheid gesondert festgestellt:

Im Erhebungszeitraum erbrachte Zuwendungen

 
./. vom Gewerbeertrag abgezogener Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 5 GewStG
+ verbleibender Kürzungsbetrag zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums
= Vorzutragender Kürzungsbetrag

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge