2.1 Definition der Zuwendung

Der Begriff "Zuwendung" erfordert eine Leistung des Spenders, die er

  • freiwillig und
  • unentgeltlich erbringt und
  • für ihn eine Ausgabe im Sinne einer wirtschaftlichen Belastung darstellt.

2.2 Freiwilligkeit

Freiwilligkeit bedeutet, dass die Leistung auf keiner rechtlichen Verpflichtung beruhen darf. Nicht begünstigt sind deshalb Geldbeträge, die ein Steuerpflichtiger an eine gemeinnützige Einrichtung zur Einstellung eines Strafverfahrens zu zahlen hat.[1] Auch Aufwendungen zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen erfüllen weder beim Erblasser[2] noch beim Erben[3] die Abzugsvoraussetzungen. Spenden aus einer zweckgebundenen Geldschenkung sind ebenfalls nicht begünstigt, es sei denn, die Spende erfolgt aus einer Schenkung unter zusammenveranlagten Eheleuten.[4]

2.3 Unentgeltlichkeit

Die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung ist daran erkennbar, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang mit einer Gegenleistung des Empfängers steht. Die Spende muss um der Sache Willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden. Diese Anforderung erfüllen z. B. nicht Eintrittsgelder, Wohlfahrtsbriefmarken oder Aufwendungen für Lose einer Wohltätigkeitsveranstaltung.[1]

Auch die teilweise Entgeltlichkeit schließt den Abzug von Aufwendungen als Spenden aus, es sei denn, Entgelt und Spende werden als 2 zahlungs- und buchungstechnisch unabhängige Vorgänge dargestellt. Dementsprechend ist von den Schulgeldzahlungen der Eltern an Waldorfschulen kein Spendenanteil abspaltbar.[2] Abzugsfähig sind dagegen freiwillige Leistungen[3] über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus.[4]

2.4 Wirtschaftliche Belastung

Das Erfordernis der "Ausgabe" setzt eine Wertabgabe aus dem Vermögen des Spenders voraus, die zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung führt.[1] In der Praxis wird es sich dabei in erster Linie um Geldzuwendungen handeln, die mit dem Nennbetrag anerkannt werden. Begünstigt sind aber auch Sachspenden, wobei private Gegenstände grundsätzlich mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen sind.

Handelt es sich bei der Sachspende um ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen, dessen angenommene Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung steuerpflichtig wäre, bleibt der Spendenwert auf die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gedeckelt. Bedeutung hat diese Regelung für Wirtschaftsgüter, deren Veräußerung unter den Besteuerungstatbestand des § 17 EStG – wesentliche Beteiligung – oder des § 23 EStG – privates Veräußerungsgeschäft – fallen würde.

Wurde das gespendete Wirtschaftsgut unmittelbar vor der Zuwendung dem Betriebsvermögen entnommen, bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Entnahmewert zuzüglich der auf die Entnahme entfallenden Umsatzsteuer. Bezüglich des Entnahmewerts besteht ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz mit dem Teilwert oder dem Buchwert (sog. Buchwertprivileg).[2]

Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern hat der Spender den Wert zu schätzen, und zwar unter Berücksichtigung des Neupreises, des Zeitraums zwischen Anschaffung und Weggabe und dem tatsächlichen Erhaltungszustand.[3] Bei gebrauchter Kleidung ist zweifelhaft, ob sie überhaupt noch einen Marktwert besitzt. Spendenbons aus Pfandautomaten in Supermärkten erkennt die Finanzverwaltung nicht an.

Zu den Spenden gehören neben den Geld- und Sachspenden auch übernommene Aufwendungen zugunsten eines begünstigten Empfängers, soweit dem Förderer ein Erstattungsanspruch eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist – sog. Aufwandsspenden.[4]

Da ehrenamtliches Engagement im Verein häufig unentgeltlich erbracht wird, knüpft die Anerkennung einer "Aufwandsspende" an strenge formale Voraussetzungen:

  • Der Anspruch muss durch einen Vertrag, durch Satzung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden sein, bevor die Tätigkeit begonnen worden ist, und die Mitglieder müssen davon Kenntnis erlangen. Wird die Ersatzpflicht erst nachträglich begründet, kommt ein Spendenabzug erst für die anschließend entstandenen Ansprüche in Betracht.
  • Der Anspruch muss ernsthaft eingeräumt sein und darf nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Indizien dafür sind zum einen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins und die zeitnahe Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs. Zum anderen muss der Verein bei prognostischer Betrachtung zum Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs in der Lage sein, die Verpflichtung zu erfüllen.[5] Die Zeitnähe ist dann noch gegeben, wenn der Verzicht bei regelmäßiger (monatlicher) Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit und be...

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