Kommentar

Ein Spekulationsgeschäft ist gegeben, wenn ein Grundstück veräußert wird, das vor weniger als 2 Jahren angeschafft wurde ( § 23 Abs. 1 EStG ).

Eine Anschaffung i. S. von § 23 EStG ist eine Erwerbshandlung, die wesentlich von dem Willen des Steuerpflichtigen abhängig ist.

Wird einem Grundstückseigentümer im Rahmen eines Umlegungsverfahrens ein Grundstück gegen Zahlung eines Geldbetrages zugeteilt, liegt ein Anschaffungsgeschäft nur insoweit vor, als die Zuzahlung für eine den Sollanspruch (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BBauG) nicht unwesentlich übersteigende Mehrzuteilung zu leisten ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.03.1995, X R 3/92

Anmerkung:

Das Umlegungsverfahren (z. B. in Sanierungsgebieten, zur Flurbereinigung) enthält ein Zwangsmoment. Der Beteiligte bringt Grundstücke ein und erhält andere (besser arrondierte) Grundstücke zugeteilt. Kommt für den Umlegungsbeteiligten flächen- und wertmäßig in etwa das gleiche heraus, gilt der Surrogationsgrundsatz uneingeschränkt: Der bisherige Grundbesitz setzt sich in dem zugeteilten Grundbesitz fort. Als Anschaffung i. S. des § 23 EStG gilt die Anschaffung des eingebrachten Grundstücks.

Daran ändert sich nichts, wenn es – wie zumeist – zu einem Wertzuwachs (Planungsgewinn) und zu einer Verringerung der Zuteilungsflächen gegenüber den Einbringungsflächen kommt (Abgabe von Land für Straßen u. ä.).

Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn der Umlegungsbeteiligte eine Zuzahlung leistet . Allerdings greift der Surrogationsgedanke selbst dann noch ein, wenn sich die Zuzahlung im Rahmen des sog. Sollanspruchs nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BBauG hält. Der Sollanspruch gibt den Zuteilungsanspruch in Geld wieder. Nach der Besprechungsentscheidung sind sogar Zuzahlungen unschädlich, die den Sollanspruch „nicht unwesentlich” übersteigen.

Überschreitet indessen die Zuzahlung den Sollanspruch wesentlich, ist insoweit ein Neuerwerb von Grundbesitz anläßlich des Umlegungsverfahrens anzunehmen. Wird in diesem Fall das zugeteilte Grundstück innerhalb von zwei Jahren veräußert, ist anteilig (hinsichtlich des Zuerwerbanteils) ein Spekulationsgeschäft gegeben.

Spekulationsgeschäft

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