Vorrichtungen, die nicht in erster Linie dazu dienen, den Verzehr von Speisen und Getränken zu erleichtern, machen aus der 7 %igen Lieferung noch keine 19 %ige sonstige Leistung. Derartige Vorrichtungen sind z. B.

  • Stehtische,
  • Sitzgelegenheiten in Wartebereichen von Kinofoyers,
  • die Bestuhlung in Kinos, Theatern und Stadien sowie
  • Parkbänke im öffentlichen Raum,
  • Nachttische in Kranken- und Pflegezimmern.

Das gilt auch dann, wenn diese mit einfachen, behelfsmäßigen Vorrichtungen versehen sind, die den Verzehr fördern sollen (z. B. Getränkehalter und Ablagebretter). Nicht zu berücksichtigen sind außerdem behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen, wie z. B. Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheiten oder Stehtische.

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