Der Verkauf von "zubereiteten Speisen" unterliegt ohne Hinzutreten einer qualifizierten Dienstleistung als Lieferung in der Regel mit 7 % der Umsatzsteuer (5 % in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020). Hierzu gehören z. B. Zubereitungen von Fleisch, Fisch oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren.

Ausgenommen sind allerdings

  • Kaviar
  • sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten,
  • Hummer,
  • Austern und
  • Schnecken,

die mit 19 % bzw. 16 % der Umsatzsteuer unterliegen.

Ist die Abgabe von Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, wie dies innerhalb eines Gastronomiebetriebs der Fall ist, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Da Gastronomiebetriebe von der Corona-Krise besonders hart betroffen sind, wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb

  • alle Speisen (also auch Kaviar, haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken) mit 5 % bzw. 7 % Umsatzsteuer verzehrt aber
  • die Getränke mit 16 % bzw. 19 % Umsatzsteuer zu sich nimmt.

In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 muss das, was der Gast verzehrt, in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden. Auch bei Geschäftsreisen verändert sich die Abrechnung bei Übernachtungen mit Frühstück. Das Frühstück unterliegt dann ebenso wie die Übernachtung dem Steuersatz von 5 % bzw. 7 %. Schwierig wird es allerdings, wenn Kaffee, Wasser und Säfte, die beim Frühstück gereicht werden, mit 16 % bzw. 19 % versteuert werden müssen.

 
Wichtig

Ermäßigter Umsatzsteuersatz – genau differenzieren, wann 5 % und wann 7 % anzuwenden ist

Die Differenzierung zwischen

  • Lieferungen von Speisen, die bisher schon dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen und
  • der Abgabe von warmen oder kalten Speisen, die mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden sind,

ist für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 nicht mehr erforderlich, weil für beide Bereiche der ermäßigte Steuersatz gilt. Allerdings ist dieser 1-Jahres-Zeitraum unterteilt, weil vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 der ermäßigte Steuersatz von 5 % anzuwenden ist. Für der Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 ist der Steuersatz von 7 % anzuwenden.

Getränke hingegen unterliegen – unabhängig davon, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt – dem Regelsteuersatz mit 16 % bzw. 19 %. Zu den Getränken, die nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, gehören nur wenige Getränke (wie z. B. Milchmischgetränke mit einem mindestens 75 %-igen Anteil an Milch). Das heißt, dass Getränke regelmäßig nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Übersicht der Prozentsätze bei der Umsatzsteuer

 
Bezeichnung der Leistung bis 30.6.2020 1.7.2020 – 31.12.2020 1.1.2021 – 30.6.2021 ab 1.7.2021
Lieferung von fertigen Speisen 7 % 5 % 7 % 7 %
Abgabe von Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen 19 % 5 % 7 % 19 %
Getränke 19 % 16 % 19 % 19 %

Vereinfachungsregelung

Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass auf Bewirtungsleistungen (z. B. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Tabakwarenlieferungen usw.), die in der Nacht vom 30.6.2020 zum 1.7.2020 in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern, Würstchenständen und ähnlichen Betrieben ausgeführt werden, die ab dem 1.7.2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 16 % bzw. 5 % angewandt werden können.

Entsprechend ist am 31.12.2020 zu verfahren. Hier müsste nach derselben Logik ebenfalls der Steuersatz von 16 % bzw. 5 % angewendet werden können.

Dies gilt nicht für Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen, weil hier die Leistung erst erbracht ist, wenn die Übernachtungsleistung endet.

 
Hinweis

Pauschale Aufteilung

In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 muss das Entgelt bei der Abgabe von Speisen und Getränken nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden. Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All-Inclusive-Angebot. Die Finanzverwaltung lässt eine pauschale Aufteilung zu, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden kann.[1] Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30 % angesetzt werden.

[1] BMF, Schreiben v. 2.7.2020, III C 2 – S 7030/20/10006:006.

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