Dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.[1] Der Steuersatz von 7 % ist auch bei Leistungen anzuwenden, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, wenn er kein Zweckbetrieb ist.

Wenn bereits für andere Steuern (z. B. für Zwecke der Körperschaftsteuer) darüber entschieden wurde, ob und gegebenenfalls in welchen Bereichen das Unternehmen steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, ist von dieser Entscheidung im Allgemeinen auch für Zwecke der Umsatzsteuer auszugehen. Ist dies nicht der Fall, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes besonders zu prüfen. Der ermäßigte Steuersatz kommt nicht nur für entgeltliche Leistungen der begünstigten Körperschaften in Betracht, sondern auch für unentgeltliche Wertabgaben an den eigenen nichtunter-nehmerischen Bereich, wenn diese aus Tätigkeitsbereichen erfolgen, die nicht einer Besteuerung mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.

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