Rz. 143

§ 24 Abs. 3 Satz 1 UmwG sieht vor, dass der Einbringende als Veräußerungspreis für das eingebrachte Betriebsvermögen den Wert ansetzt, mit dem die übernehmende Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz (einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter)[1] ansetzt. Durch die Gewährung eines Mitunternehmeranteils wird der Einbringende direkt an allen Wirtschaftsgütern der aufnehmenden Personengesellschaft beteiligt.

 

Rz. 144

Eine der Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG entsprechende Vorschrift hinsichtlich des gleichzeitigen Ansatzes dieses Wertes als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile auf Ebene des Einbringenden ist daher obsolet.

Entsprechend ist als Veräußerungspreis für das eingebrachte Betriebsvermögen der gemeine Wert oder, sofern das Wahlrecht des § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG bei Erfüllung der Voraussetzung in Anspruch genommen werden kann, alternativ auch der Buchwert oder ein Zwischenwert anzusetzen.

 

Rz. 145

Einbringungsgewinn

Wird ein über dem Buchwert liegender Wert gewählt, entsteht ein Einbringungsgewinn. Dieser entsteht mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags. Der Einbringungsgewinn ermittelt sich nach § 24 UmwStG i. V. m. § 16 EStG wie folgt:[2]

 
  Fiktiver Veräußerungspreis nach § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG
./. Kosten der Vermögensübertragung des Einbringenden
./. Buchwert des eingebrachten Vermögens
./. Ggf. Freibetrag nach § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG
= Einbringungsgewinn (originär)
+ Gemeiner Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter
./. Buchwert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter
= steuerpflichtiger (erweiterter) Einbringungsgewinn = Einkünfte i. S. d. § 16 EStG

Aufgrund des Verweises in § 24 Abs. 3 Satz UmwStG auf § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG ergeben sich Einschränkungen hinsichtlich der Begünstigungen des § 16 Abs. 4 EStG bzw. § 34 EStG, soweit der Einbringende quasi an sich selbst veräußert. Ein entstehender Einbringungsgewinn an sich selbst gilt dabei als laufender Gewinn und ist somit auch gewerbesteuerpflichtig.

[2] Zur Vereinfachung bleiben die Besonderheiten des Teileinkünfteverfahrens und der Freistellung des § 8b KStG unberücksichtigt.

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