Rz. 133

Gem. § 24 Abs. 1 UmwStG greifen die weiteren Vorschriften betreffend die Einbringung in Personengesellschaften des § 24 Abs. 26 UmwStG bei Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, gegen Gewährung von Mitunternehmeranteilen an den Einbringenden.

 

Rz. 134

Hinsichtlich der Begrifflichkeiten Betrieb, Teilbetrieb und Mitunternehmeranteil wird auf die o. g. Ausführung verwiesen (Rz. 94 ff.). Abweichend zu den dort getroffenen Aussagen für Zwecke des § 20 UmwStG, gilt abweichend für § 24 UmwStG eine 100 % Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als fiktiver Teilbetrieb.[1] Als Einbringender kommen sowohl natürliche Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften in Frage.[2]

 

Rz. 135

Anders als bei einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, ist es nicht notwendig, dass bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils auch das Sonderbetriebsvermögen des Einbringenden auf die übernehmende Personengesellschaft – genauer in das Gesamthandsvermögen – übergeht. Vielmehr ist es möglich, dass das bisherige Sonderbetriebsvermögen auch Sonderbetriebsvermögen bei der übernehmenden Personengesellschaft wird. Die Einbringung ausschließlich in das Sonderbetriebsvermögen bei der übernehmenden Personengesellschaft ist jedoch nicht möglich, da hierfür keine Gesellschaftsrechte gewährt werden.

Hier kommt der Buchung auf die relevanten Kapitalkonten eine besondere Bedeutung zu, da eine steuerneutrale Einbringung ansonsten an der mangelnden Gewährung von Gesellschaftsrechten scheitert.[3]

[1] Vgl. 24.02 UmwStE.
[2] Vgl. Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, UmwStG, § 24 Rz. 17, 111, Stand: 10/2018.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge