Rz. 75
Sind die zusätzlichen Voraussetzungen des § 15 UmwStG nicht erfüllt, ergibt sich bei einer Aufspaltung eine gewinnrealisierende Liquidationsbesteuerung bei der sich aufspaltenden Kapitalgesellschaft.[1] Es besteht das Bewertungswahlrecht i. S. d. § 11 Abs. 2 UmwStG, das zurückbleibende Vermögen (Abspaltung) ist weiter zwingend mit dem Buchwert fortzuführen. Werden mehrere Teilbetriebe übertragen, kann das Wahlrecht für jeden Teilbetrieb als Sachgesamtheit gesondert, aber einheitlich ausgeübt werden.[2]
Ergibt sich ein Spaltungsgewinn aufgrund eines höheren Ansatzes als dem Buchwert bei einer Abspaltung, unterliegt dieser der Besteuerung. Soweit dieser Gewinn auf Anteile an anderen Kapitalgesellschaften (z. B. fiktiver Teilbetriebe) entfällt, greift das Freistellungsverfahren i. S. d. § 8b KStG.
Rz. 76
Verluste bei Abspaltungen
Hinsichtlich der Verluste des übertragenden Rechtsträgers gilt, dass diese nach § 12 Abs. 3 2. Halbsatz UmwStG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG nicht auf die übernehmenden Rechtsträger übergehen. Im Falle der Abspaltung mindert sich gem. § 15 Abs. 3 UmwStG ein verbleibender Verlustvortrag der übertragenden Körperschaft in dem Verhältnis der gemeinen Werte von übergehendem und verbleibendem Vermögen.[3]
Rz. 77
Aufteilung Steuerlicher EK Ausweis
Es ist zwischen der Aufspaltung und der Abspaltung zu unterscheiden.
Während bei der Aufspaltung das steuerliche Eigenkapital aufzuteilen ist, wird bei der Abspaltung das steuerliche Eigenkapital entsprechend des abgehenden Vermögens reduziert. Es gilt § 29 Abs. 3 KStG. Bei Aufspaltung gilt das Nennkapital der spaltenden Kapitalgesellschaft i. S. d. § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG als in vollem Umfang herabgesetzt. Das herabgesetzte Kapital mindert einen ggf. existierenden Sonderausweis. Der übersteigende Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto der spaltenden Kapitalgesellschaft zuzurechnen. Dieses ist sodann den übernehmenden Kapitalgesellschaften im Verhältnis des übergehenden Vermögens zuzuordnen.[4]
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