(1) Das Mindestalter für Schaffner beträgt 18 Jahre.
(2) Das Mindestalter für Beifahrer beträgt 18 Jahre. Die Mitgliedstaaten können jedoch das Mindestalter für Beifahrer unter folgenden Bedingungen auf 16 Jahre herabsetzen:
b) |
die Herabsetzung erfolgt zum Zwecke der Berufsausbildung und |
c) |
die von den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates vorgegebenen Grenzen werden eingehalten. |
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