Leitsatz

Bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft sind die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnnutzung des Steuerpflichtigen und seiner Familie wie auch der (entgeltlichen) Betreuung der in die Familie integrierten fremden Kinder dienen, regelmäßig nach der Zahl der der Haushaltgemeinschaft zugehörigen Personen aufzuteilen.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Heilpädagogin Frau K nimmt 3 "Projektkinder" in ihre Familie mit zwei eigenen Kindern auf. Dafür vermietet ihr Herr K in seiner Wohnung drei Kinderzimmer plus Bad, ein Arbeitszimmer sowie die Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume.

Das FA erfasste natürlich die AfA, die auf Kinderzimmer, Bad und Arbeitszimmer entfällt, nicht aber – wegen des Aufteilungsverbots – die anteilige AfA auf die Gemeinschaftsräume.

 

Entscheidung

Falsch, so der BFH aus den in den Praxishinweisen entwickelten Gründen. Eine Aufteilung nach der Anzahl der Nutzer ist geboten. Deshalb bekommt K noch AfA auf die Gemeinschafträume im Verhältnis 3/7.

 

Hinweis

Eine sozialpädagogische Lebensgemeinschaft. Was ist das eigentlich? Und was hat sie mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu tun? Bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft lebt ein Heilpädagoge oder eine Heilpädagogin zusammen mit jungen Menschen mit erheblichen familiären Problemen und seiner (ihrer) eigenen Familie in einer Haushaltsgemeinschaft. Der Zweck versteht sich von selbst: Die Jugendlichen (auch "Projektkinder" genannt) sollen dadurch sozial integriert werden. Für die Heilpädagogin ist das harte Arbeit und dafür erhält sie vom Träger (i.d.R. kommunale Träger, in NRW z.B. der Landschaftsverband) ein Betreuungshonorar.

Was ist aber mit den Kosten? Die anteiligen Raumkosten trägt mit dem Betreuungshonorar der Träger. Die Familie benötigt natürlich eine größere Wohnung. Im vorliegenden Fall erwarb sie der Ehemann. Die Wohnung umfasste allein 5 Kinderzimmer (für 2 eigene und 3 Pflegekinder). Der Ehemann (Herr K) vermietete an die Heilpädagogin die 3 Kinderzimmer, ein Bad, ein Arbeitszimmer und die Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume (Küche, Wohn- und Essbereich etc.).

Fallfrage: Kann K einen Teil der AfA für die Gemeinschaftsräume geltend machen? Das FA berief sich hier auf das aus § 12 Nr. 1 S. 2 EStG abgeleitete Aufteilungsverbot. Denn schließlich nutzen auch die eigenen Familienmitglieder die Gemeinschaftsräume.

Die eindeutige Antwort von FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2008, 11 K 1232/07, Haufe-Index 2141985, EFG 2009, 475) und BFH dazu ist: Es kann und muss aufgeteilt werden, und zwar nach Köpfen. Die Aufteilung nach der Zahl der Nutzer einer Wohnung stellt (hier ist das der Maßstab 3/7) einen objektiven Maßstab dar, der eine sichere und leichte Abgrenzung einer steuerbaren Raumnutzung von der privaten Wohnnutzung ermöglicht – wie denn sonst? Abwegig wäre es, darauf abzustellen, welche Person welche konkreten in qm messbaren Flächenanteile der Wohnräume mit welcher Intensität und welchen Zeitanteilen pro Tag nutzt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.06.2009 – IX R 49/08

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