Neben den bereits genannten Beispielen, gehören regelmäßig auch folgende Fälle zu den sonstigen Vermögensgegenständen:

- Emissionsberechtigungen gem. Treibhausgasemmissionshandelsgesetz (TEHG) (wenn nicht zu den Vorräten zugehörig),

- geleistete Kautionen (sofern kurzfristige Laufzeiten),

- Ansprüche auf Investitionszulagen,

- Ansprüche auf Überbrückungshilfen oder Corona-Soforthilfen,

- Zinsansprüche aus Darlehen,

- Auszahlungsansprüche auf ein Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG und

- Anteile an Joint Ventures und Arbeitsgemeinschaften, wenn keine Wiederholungsabsicht vorliegt und die voraussichtliche Laufzeit dieser Investitionen nicht mehr als zwei Bilanzstichtage beträgt.

Es handelt sich hierbei um keine abschließende Aufzählung. Weitere sonstige Vermögensgegenstände sind denkbar. So zeigt es sich zum Beispiel, dass die Ansprüche auf Auszahlungen aus den Corona-Finanzhilfen unter den sonstigen Vermögensgegenständen zu buchen sind. Der Bilanzposten erweitert seinen Anwendungsbereich stetig.

 
Hinweis

"Davon-Posten" bei Restlaufzeit von mehr als einem Jahr auszuweisen

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft sind sogenannte Davon-Posten unter den sonstigen Vermögensgegenstanden auszuweisen, wenn einzelne Beträge eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen. Ebenso erfolgt ein gesonderter "Davon-Ausweis", wenn es sich um sonstige Vermögensgegenstände gegenüber einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft handelt.

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