Personalberater P betreibt sein Unternehmen (unstrittig) von Arnhem (NL) aus. Unter anderem berät er auch eine Gemeinde in der Nähe von Münster (DE).

Im Januar 2022 berät er die Gemeinde bei der Besetzung einer Führungsposition in der Gemeindeverwaltung. Die Gemeinde unterhält neben ihren hoheitlichen Tätigkeiten auch mehrere Bereiche, in denen sie nach § 2b UStG unternehmerisch tätig ist. Aufgrund der Beratungsleistung stellt die Gemeinde einen neuen leitenden Mitarbeiter für die Gemeindeverwaltung ein. Zwischen P und der Gemeinde war vereinbart worden, dass P ein Beratungshonorar von 5.000 EUR zuzüglich einer ggf. in Deutschland anfallenden Umsatzsteuer erhält.

P hat unter anderen deshalb enge Beziehungen zur der von ihm beratenen Gemeinde, weil er mit seiner Familie in Bocholt (DE) wohnt.

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