Rechtsanwalt R aus Trier hat zum 1.1.2022 ein neues Leasingfahrzeug für seine unternehmerische Tätigkeit von der Leasinggesellschaft L aus Luxemburg angemietet. Die Leasinggesellschaft berechnet R monatlich 1.000 EUR.

Da die Leasingkonditionen der L besonders günstig sind, least R darüber hinaus (auf seinen Namen) ebenfalls ab dem 1.1.2022 ein Fahrzeug, das er seiner Tochter für ihre private Nutzung überlässt. Die Leasinggesellschaft berechnet ihm monatlich 300 EUR für dieses Fahrzeug. Bei der Abfassung dieses Leasingvertrags hat R darauf geachtet, dass seine USt-IdNr. nicht mit in den Vertrag aufgenommen worden ist.

Die Vertragsparteien sind zutreffend davon ausgegangen, dass das wirtschaftliche Eigentum (Verfügungsmacht an dem Gegenstand) bei der L verbleibt.[1]

[1] Vgl. dazu auch Abschn. 3.5 UStAE.

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