Wird ein Unternehmer in die Ausführung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und tritt er dabei in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung auf, stellt sich systematisch die Frage, was für eine Leistung der eingeschaltete Unternehmer ausführt und wo sich der Ort dieser Leistung befindet.

In diesem Fall bestimmt § 3 Abs. 11 UStG, dass die sonstige Leistung an den eingeschalteten Unternehmer ausgeführt wird und der eingeschaltete Unternehmer seinerseits diese Leistung nach gleichen systematischen Gesichtspunkten ausführt (sog. Leistungskommission); zum 1.1.2015 ist in § 3 Abs. 11a UStG darüber hinaus eine Fiktion der Leistungskommission bei über Telekommunikationsnetze oder Portale ausgeführte sonstige Leistungen eingeführt worden. Damit ergibt sich eine Art Leistungskette, wie sie auch bei der Lieferkommission nach § 3 Abs. 3 UStG vorhanden ist.

 
Wichtig

Unterschiedliche Leistungsketten bei der Leistungskommission

In Abhängigkeit davon, ob der eingeschaltete Unternehmer von seinem Auftraggeber beauftragt wird, ihm eine sonstige Leistung zu besorgen (sog. Leistungseinkauf) oder ob der Auftraggeber den eingeschalteten Unternehmer beauftragt, eine von ihm auszuführende Leistung am Markt zu erbringen (sog. Leistungsverkauf), ergeben sich unterschiedliche Leistungsketten.

Bei einem Leistungseinkauf besorgt der eingeschaltete Unternehmer am Markt eine sonstige Leistung eines Dritten in eigenem Namen. Diese Leistung wird von dem Dritten gegenüber dem eingeschalteten Unternehmer und gleichzeitig von dem eingeschalteten Unternehmer an sei­nen Auftraggeber ausgeführt.

 
Praxis-Beispiel

Leistungskommission im Transportgewerbe (Leistungseinkauf)

Spediteur S (Beauftragter) besorgt für den Unternehmer U (Auftraggeber) die Beförderung eines Gegenstands von Hamburg nach München. Er erteilt dazu dem Frachtführer F (leistender Unternehmer) in eigenem Namen, aber für Rechnung des U den Auftrag, diese Beförderungsleistung zu erbringen.

Es liegen zwei Umsätze vor: Zum einen erbringt der Frachtführer F eine Beförderungsleistung an Spediteur S, S erbringt seinerseits eine sonstige Leistung an U, die ebenfalls nach den Grundsätzen der sonstigen Leistung zu besteuern ist. Im Ergebnis rechnen sowohl der Frachtführer wie auch der eingeschaltete Spediteur gegenüber ihren Vertragspartnern so ab, als wenn sie die Beförderungsleistung selbst erbracht hätten (in diesem Fall jeweils sonstige Leistungen, deren Ort sich nach § 3a Abs. 2 UStG am Sitzort des jeweiligen Leistungsempfängers befindet).

Bei einem Leistungsverkauf erbringt der Auftraggeber gegenüber dem eingeschalteten Unternehmer eine sonstige Leistung, die der eingeschaltete Unternehmer in eigenem Namen gegenüber einem fremden Dritten ausführt.[1]

 
Wichtig

Auftreten in eigenem Namen als Voraussetzung für Leistungskommission

Damit eine Leistungskommission vorliegen kann, muss der eingeschaltete Unternehmer in eigenem Namen als Vertragspartner gegenüber dem fremden Dritten auftreten. Er muss aber für Rechnung des Auftraggebers ("für fremde Rechnung") handeln, d. h. die wirtschaftlichen Risiken verbleiben bei dem Auftraggeber.

 
Praxis-Beispiel

Leistungskommission im Bankgewerbe (Leistungsverkauf)

Das ausländische Kreditinstitut K beauftragt die inländische Anlagegesellschaft A mit der Anlage von Termingeldern bei deutschen Banken in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung.

A ist als Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung (Kreditgewährungsleistung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG) eingeschaltet und tritt dabei in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung auf. Die Leistung gilt als von K an A und als von A an die Banken ausgeführt.[2] Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Beide Leistungen sind im Inland steuerbar ausgeführt[3], unterliegen jedoch jeweils der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.

Im Zusammenhang mit der Einführung neuer Regelungen zur Besteuerung der elektronischen Dienstleistungen, der Telekommunikationsleistungen und der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Gemeinschaftsgebiet ist mit Wirkung zum 1.1.2015 in § 3 Abs. 11a UStG eine Fiktion der Leistungskommission eingeführt worden. Danach ist bestimmt, dass ein Unternehmer als in eigenem Namen und für fremde Rechnung handelnd gilt, wenn er in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet ist, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird. In diesen Fällen gilt die sonstige Leistung als an den eingeschalteten Unternehmer ausgeführt und gleichzeitig als von ihm an den Leistungsempfänger erbracht.

Hintergrund der Regelung ist die Vereinfachung bei Abwicklungen über insbesondere Telekommunikationsnetze, wenn ein Unternehmer unter Einschaltung eines Telekommunikationsnetzbetreibers Leistungen an Endverbraucher erbringt (z. B. Download von Apps). Da der leistende Unternehmer im Regelfall nicht weiß, wer der Endabnehmer ist und wo dieser ansässig ist, wird hier eine Leistungskette (leistender Unternehmer – Telekommu...

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