Leitsatz

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13.12. 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28), Letzterer i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG, insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als danach der Arbeitgeber auf Sonderzahlungen i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2007 zwangsweise pauschale Lohnsteuer zu zahlen hat, durch die er selbst definitiv belastet wird.

 

Normenkette

§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 8 Abs. 1, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, 19 Abs. 2, 36 Abs. 2 Nr. 2, 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a Sätze 2 und 6 Halbsatz 1, 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1, 40b Abs. 1, Abs. 3 EStG, §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1, Halbsatz 2 Buchst. a, Sätze 2 und 3, 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, 52 Abs. 35, Abs. 52a Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2007, § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV, Art. 3 Abs. 1, 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG

 

Sachverhalt

Der Sachverhalt entspricht dem des Verfahrens VI R 49/12. Auch hier trat eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K) Ende 2008 aus der VBL aus und leistete gem. der VBL-Satzung an die VBL eine Gegenwertzahlung. Die Gegenwertzahlung wurde dem Pauschsteuersatz von 15 % nach § 40b Abs. 4 EStG unterworfen (LSt-Anmeldung Dez. 2008). Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.7.2012, 10 K 4095/09, Haufe-Index 3570485).

 

Entscheidung

Wie im Verfahren VI R 49/12 setzte der BFH auch hier das Revisionsverfahren aus und legte die Frage der verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit der Norm dem BVerfG zur Prüfung vor.

 

Hinweis

Der hier besprochene Beschluss entspricht in seinen Entscheidungsgründen dem vorstehenden Beschluss vom selben Tage (VI R 49/12). Auf die Ausführungen in den dortigen Praxis-Hinweisen wird insoweit Bezug genommen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 14.11.2013 – VI R 50/12

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