Wird von Deutschland aus in das übrige Gemeinschaftsgebiet ein neues Fahrzeug geliefert[1], ist die Lieferung i. d. R. steuerfrei.[2] Dafür muss der Erwerber in seinem Land den Erwerb der Umsatzsteuer unterwerfen (auch wenn er als Privatperson erwirbt). Damit der Erwerber hiervon Kenntnis hat, muss der Lieferer des neuen Fahrzeugs in seiner Rechnung die für die Abgrenzung eines neuen Fahrzeugs maßgeblichen Kriterien des § 1b Abs. 2 UStG angeben, z. B. bei Kraftfahrzeugen das Datum der Erstzulassung und die gefahrenen Kilometer.[3]

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