Erbringt der Unternehmer verbilligte Leistungen an Angehörige, kann das Finanzamt bei der Berechnung der Umsatzsteuer statt dem vereinbarten niedrigen Entgelt eine höhere sog. Mindestbemessungsgrundlage ansetzen.[1] Dies hat auch Auswirkung auf die Rechnungstellung.

 
Praxis-Beispiel

Mindestbemessungsgrundlage in der Rechnung

Unternehmer U vermietet ab 1.1.01 seine Eigentumswohnung steuerpflichtig an seine als Steuerberaterin tätige Frau F zur Nutzung als Praxis für 1.000 EUR zzgl. 190 EUR Umsatzsteuer monatlich. Bei einer Betriebsprüfung setzt das Finanzamt die höhere monatliche Kostenmiete von 2.000 EUR zzgl. 380 EUR Umsatzsteuer an.

Grundsätzlich könnte die Ehefrau nur die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer von 190 EUR als Vorsteuer geltend machen. Weist jedoch U in einer berichtigten Rechnung die vom Finanzamt angesetzte Mindestbemessungsgrundlage von 2.000 EUR und die darauf entfallende Umsatzsteuer von 380 EUR aus, kann F die 380 EUR als Vorsteuer abziehen.[2]

[2] Abschn. 14.9 UStAE. Diese Möglichkeit gilt jedoch nicht, wenn der Leistende ein nach § 24 UStG pauschalierender Land- und Forstwirt ist.

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