Rz. 121

Neben dem Verteilungsverzeichnis (§ 188 InsO) ist zum Abschluss der Insolvenz eine Insolvenzschlussrechnung (§ 66 InsO) aufzustellen. Die Insolvenzschlussrechnung ist ein Status, da ihr keine Verknüpfung mit der Finanzbuchführung zugrunde liegt. Die wichtigste Aufgabe dieses Status ist es, Gläubiger, Schuldner und das Insolvenzgericht über den Verlauf und das Ergebnis des Insolvenzverfahrens zu informieren.[1] Außerdem weist der Insolvenzverwalter die Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung durch die Schlussrechnung nach.[2]

Diese Schlussrechnung umfasst eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung, eine Schlussbilanz, einen Schlussbericht und ein Schlussverzeichnis.[3] Die Insolvenzschlussbilanz ist als Gegenstück zur Vermögensübersicht nach § 153 InsO zu sehen. Sie ist von der handelsrechtlich erforderlichen Schlussbilanz abzugrenzen.[4]

[1] Vgl. Riedel, in Münchener Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2019, § 66 Rz. 5.
[2] Vgl. IDW RH HFA 1.011, Stand: 13.6.2008, Rz. 40.
[3] Vgl. IDW RH HFA 1.011, Stand: 13.6.2008, Rz. 43.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge