Rz. 8

In bestimmten Situationen können Regelbilanzen als Sonderbilanzen im weiteren Sinne subsumiert werden, wenn ihnen ein laufender, jedoch außergewöhnlicher Geschäftsvorfall zugrunde liegt. Dies ist zum Beispiel bei der Bilanz des übernehmenden Rechtsträgers (§ 24 UmwG) im Rahmen der Verschmelzung und Spaltung zur Aufnahme der Fall.[1] Weder die Bilanzidentität noch der Buchführungszusammenhang wird unterbrochen oder neu begründet.

Dies gilt ebenso bei der Bilanz im Rahmen eines Beschlusses über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 207 Abs. 3 AktG, § 57c Abs. 3 GmbHG). Inhaltlich wird auf die Regeln des laufenden Jahresabschlusses (§ 209 Abs. 3 Satz 1 AktG, § 57f Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 57c Abs. 4 GmbHG) verwiesen und ein „beweglicher Stichtag“ (§ 209 Abs. 1 AktG, § 57e Abs. 1 i. V. m. § 57c Abs. 4 GmbHG) zugelassen.

[1] Vgl. Deubert/Roland, in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen, 6. Aufl. 2021, A Rz. 14.

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