Rz. 7

Für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters spielt es keine Rolle, ob das Wirtschaftsgut unentgeltlich oder entgeltlich überlassen wird, ob dies im Gesellschaftsvertrag oder in einem besonderen Vertrag vereinbart ist und aufgrund welcher vertraglichen Regelung die Nutzung (schuldrechtlich: Miete oder dinglicher Art: Erbbaurecht, Nießbrauch) gewährt wird.[1] Errichtet daher eine Personengesellschaft ein Gebäude, das dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen ist, und gehört das Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet, einem ihrer Gesellschafter, so ist das Grundstück dem Sonderbetriebsvermögen I des Gesellschafters zuzurechnen.[2]

[1] Vgl. Bode, in Brandis/Heuermann, Erstragsteuerrecht, § 15 EStG Rz. 458, 461, Stand: 11/2022; Krumm, in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl. 2022, § 15 EStG Rz. 328.

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