Werden zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörende Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung des Gesellschaftsanteils aufgrund eines Gesamtplans in ein anderes Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen zum Buchwert überführt – der Buchwertansatz ist in diesem Fall nach § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG zwingend –, ist der Gewinn aus der Anteilsveräußerung nicht begünstigt.[1] Schädlich ist also, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines vorgefassten (Gesamt-)Plans in einem engen zeitlichen Zusammenhang einen Teil seines Mitunternehmeranteils unentgeltlich und ohne Aufdeckung der stillen Reserven auf einen Zweiten (= naher Angehöriger, z. B. Ehefrau) überträgt und den anderen Teil seines Mitunternehmeranteils entgeltlich an einen Dritten veräußert. Die Tarifbegünstigung ist zu versagen, weil nicht „alle“ wesentlichen stillen Reserven des Mitunternehmeranteils in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufgedeckt werden.

 
Praxis-Beispiel

Anwendung der Gesamtplan-Rechtsprechung

A ist Kommanditist einer KG. Am 31.12.2021 verkauft er seinen Kommanditanteil an B. Ein zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörendes bebautes Grundstück, in dem stille Reserven von 100.000 EUR ruhen, bringt A zum Buchwert in seine neu gegründete Einzelfirma ein. Der von A bei der Veräußerung des Gesellschaftsanteils erzielte Gewinn ist nicht begünstigt, sondern laufender Gewinn, der dem regulären Steuersatz unterliegt.

 
Praxis-Tipp

Keine Anwendung der Gesamtplan-Rechtsprechung

Die Gesamtplan-Rechtsprechung findet keine Anwendung, wenn nur Sonderbetriebsvermögen zum Buchwert übertragen wurde, in dem per Saldo keine stillen Reserven enthalten sind. Denn auch in diesem Fall ist sichergestellt, dass alle vorhandenen stillen Reserven zusammengeballt mit der Anteilsveräußerung aufgedeckt werden und damit von dem Steuerpflichtigen zu versteuern sind.[2]

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