Kommentar

Frau A, die Großmutter der Klägerin, war Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann B. Zum Nachlaß gehörten ein bebautes Grundstück sowie ein Mitunternehmeranteil an einer OHG ( Mitunternehmerschaft ). Frau A schlug die Erbschaft aus. Ihr einziger Sohn C, der infolgedessen Alleinerbe seines Vaters wurde, schlug ebenfalls die Erbschaft aus. Gesetzliche Erben des B wurden die 3 Kinder des C, u. a. die im Jahr 1976 geborene Klägerin. Die drei Erben verpflichteten sich, an Frau A das bebaute Grundstück zu übertragen und ihr auf Lebenszeit „zum Zwecke der Abfindung„ als Gesamtschuldner eine wertgesicherte monatliche Rente in Höhe von 6000 DM zu zahlen. Außerdem sollten in bestimmtem Umfang außergewöhnliche Krankheitskosten ersetzt werden. Auf § 323 ZPO wurde Bezug genommen. Das Finanzamt lehnte bei der Einkommensteuerveranlagung der Klägerin ab, die monatlichen Zahlungen in Höhe von ⅓ von 6000 DM=2000 DM zum Sonderausgabenabzug als dauernde Last zuzulassen. Der BFH entschied anders: Wenn sowohl der Erbe als auch ein nach ihm zum Alleinerben berufener Abkömmling jeweils die Erbschaft ausschlagen, um existenzsicherndes Vermögen den Enkeln bzw. Kindern zukommen zu lassen, kommt ein Sonderausgabenabzug in Betracht. Das bedeutet, daß die Klägerin die an ihre Großmutter zu erbringenden lebenslänglichen Versorgungsleistungen als dauernde Last bei den Sonderausgaben abziehen kann ( Erbe/ Erbfall ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.04.1996, X R 160/94

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