des Bundes und der Länder (VBL) und Zusatzversorgungskassen (ZVK). Hier gilt die Übergangsregelung für "alte" Lebensversicherungen.[1] Angestellte, die vor dem 1.1.2005 in den öffentlichen Dienst eingetreten sind und Mitglied der VBL wurden, können ihre eigenen Beiträge im Rahmen des Höchstbetrags für sonstige Vorsorgeaufwendungen[2] als Sonderausgaben ansetzen. Für die Arbeitgeberbeiträge gilt das nur insoweit, als sie nicht pauschal, sondern nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge