Höchstbeträge gelten nur für einzelne Sonderausgaben:

  • 13.805 EUR beim Realsplitting. Zusätzlich kann der Steuerpflichtige Beiträge zu einer Basis-Kranken- oder Pflegeversicherung des Ehegatten abziehen.
  • Für Beiträge zu den meisten begünstigten Versicherungen sieht das Gesetz eine besondere Höchstbetragsberechnung[1] vor.[2] Unbegrenzt abziehbar sind neben Aufwendungen zur Altersvorsorge Beiträge zu einer Basis-Kranken- und Pflegeversicherung.[3] Vorauszahlungen für spätere Jahre sind ab dem Veranlagungsjahr 2020 bis zum 3-Fachen des Jahresbeitrags anzuerkennen (bis VZ 2019 das 2,5-Fache). Darüber hinaus entfällt ab dem Veranlagungszeitraum 2020 die Ausnahme für Beiträge, die der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahres dienen.[4]
  • 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG bei Kinderbetreuungskosten.[5]
  • Eigene Ausbildungskosten können bis zum Höchstbetrag von 6.000 EUR jährlich abgezogen werden.[6]
  • Der abziehbare Teil von Schulbeiträgen für ein Kind wird nur zu 30  %, höchstens 5.000 EUR als Sonderausgabe angesetzt.[7]
  • Der Abzug der Beiträge (zuzüglichZulagen) zu den begünstigten Altersvorsorgeverträgen[8] ist auf 2.100 EUR begrenzt.
  • Für Spenden allgemeiner Art nennt das Gesetz 2 Höchstbeträge: 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 0,4 % aus der Summe der Umsätze sowie der aufgewendeten Löhne und Gehälter. Maßgeblich ist der höhere dieser beiden Beträge. Darüber hinaus gehende Zuwendungen können in den folgenden Kalenderjahren im Rahmen der Höchstbeträge abgezogen werden.[9]
  • Für Zuwendungen in den Vermögensstock einer eigenen oder fremden Stiftung kommt daneben ein einmaliger Abzugsbetrag bis zu 1 Mio. EUR in Betracht, der beliebig auf 10 Jahre verteilt werden kann.[10] Dieser Höchstbetrag kann innerhalb von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Bei Ehegatten, die die Zusammenveranlagung wählen, verdoppelt sich dieser Höchstbetrag auf 2 Mio EUR.
  • Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien können bis zu 1.650 EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 3.300 EUR jährlich als Spenden abgezogen werden, soweit nicht die – mit 50 % regelmäßig günstigere – Steuerermäßigung für derartige Zuwendungen in Anspruch genommen worden ist.[11]
  • Der Verlustrücktrag ist auf 1 Mio. EUR begrenzt. Dieser Betrag verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 2 Mio. EUR.[12] Der Verlustvortrag ist im ersten Schritt auf 1 Mio. EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 Mio. EUR) begrenzt. Darüber hinaus gehende positive Einkünfte dürfen zudem zu 60 % durch den ­Verlustvortrag gemindert werden.[13]

Die übrigen Sonderausgaben, z. B. Versorgungsleistungen und bestimmte Zahlungen im Rahmen oder zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs[14], können in unbeschränkter Höhe geltend gemacht werden.

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