Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist zeitlich befristet. Es werden nur solche Investitionen begünstigt, für die ein Bauantrag zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021 bzw. zwischen dem 1.1.2023 und dem 30.9.2029 (für Wohnungen, die die Kriterien eines Effizienzhauses 40 mit Nachhaltigkeist-Klasse nachweislich erfüllen), gestellt wird[1] Im Ergebnis folgt aus der zeitlichen Begrenzung der Sonderabschreibung auf einen festen Förderzeitraum aber auch, dass die Sonderabschreibung nach § 7b EStG auch dann nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn der vorgesehene Begünstigungszeitraum (Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung und die folgenden drei Jahre) noch nicht abgelaufen ist.[2]

[2] BMF, Schreiben vom 7.7.2020, IV C3 S 2197/19/10009:009, BStBl I 2020, 623, Rz. 16.

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