Betriebsvorrichtungen werden immer als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, auch wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden sind. Entscheidend ist, dass es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die nicht in einem einheitlichen Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, wie z. B. Personenaufzüge, die der Gebäudenutzung dienen. Lastenaufzüge sind hingegen Betriebsvorrichtungen, weil die betriebliche Nutzung im Vordergrund steht.

Scheinbestandteile entstehen i. d. R., wenn Wirtschaftsgüter zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingebaut werden. Das ist z. B. der Fall, wenn der Einbau

  • eine kürzere Nutzungsdauer hat als die Laufzeit des Miet- und Pachtverhältnisses oder
  • nach Beendigung des Miet- und Pachtverhältnisses ausgebaut und wieder verwendet werden kann.

Scheinbestandteile werden dann als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt.

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