OFD Frankfurt, 15.10.2014, S 7421 A - 5 - St 113

Bezug: HMdF-Erlass vom 2.6.1999, S 7421 A – 6 – II A 4a

 

1. Allgemeines

Werden bewegliche Unternehmensgegenstände zur betrieblichen Finanzierung an ein Kreditinstitut sicherungsübereignet (z.B. Gebrauchtfahrzeuge) und tritt die Verwertungsreife für diese Gegenstände ein, liegt im Zeitpunkt der Verwertung umsatzsteuerrechtlich ein sog. „Doppelumsatz” oder „Dreifachumsatz” vor, vgl. Abschn. 1.2 Abs. 1, 1a und 4 UStAE. Sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer können unter den Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 UStG die Differenzbesteuerung anwenden.

 

2. Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) im Rahmen eines „Doppelumsatzes”

 

2.1 Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer

Der als Sicherungsgeber auftretende Unternehmer kann die Differenzbesteuerung für die Lieferung an das Kreditinstitut nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG und § 25a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG anwenden, wenn er die zur Sicherung übereigneten Gegenstände von Privatpersonen oder Kleinunternehmern im Sinne des § 19 UStG erworben hat.

Der differenzbesteuerte Umsatz bemisst sich nach dem vom Kreditinstitut erzielten Veräußerungspreis abzüglich des Einkaufspreises des Gegenstands aus dem Ankauf. Verwertungskosten, die durch die Verwertung anfallen, sind bei der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen, vgl. hierzu Tz. 4. Die Umsatzsteuer ist aus dem ermittelten Differenzbetrag mit dem Regelsteuersatz herauszurechnen, und Abs. 5 Satz 1 UStG.

Erfolgt die Sicherungsverwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens, schuldet das Kreditinstitut für die bis zum 30.9.2014 ausgeführten Umsätze die Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG. Für alle übrigen Umsätze schuldet der Sicherungsgeber die Steuer nach § 13a UStG, vgl. hierzu auch § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG (neu ab 1.10.2014).

 

2.2 Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber

Das Kreditinstitut als Sicherungsnehmer ist seinerseits berechtigt, auf den Weiterverkauf der Gegenstände die Differenzbesteuerung anzuwenden, vgl. § 25a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b UStG.

Die Bemessungsgrundlage für diesen Umsatz beträgt jedoch 0,00 EUR, weil der tatsächliche Verkaufspreis und der hiervon abzuziehende Einkaufspreis (= Verkaufspreis der Lieferung von dem Sicherungsgeber an das Kreditinstitut) betragsmäßig identisch sind.

 

3. Rechnungserteilung

Wird die Differenzbesteuerung i.S. des § 25a UStG angewandt, darf in der Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert auswiesen werden, § 14a Abs. 6 Satz 2 UStG. Ergänzend ist in der Rechnung auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hinzuweisen, § 14a Abs. 6 Satz 1 UStG. Ist § 13b UStG anzuwenden (vgl. Tz. 2.1), ist in der Rechnung zusätzlich auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen, § 14a Abs. 5 Satz 2 UStG. Weist der Wiederverkäufer dennoch die sich aus der Differenzbesteuerung ergebende Umsatzsteuer in seiner Rechnung gesondert aus, schuldet er den Steuerbetrag nach § 14c Abs. 2 UStG, vgl. auch Abschn. 25a.1. Abs. 16 Satz 2 UStAE.

 

4. Vorsteuerabzug

Soweit das Kreditinstitut als der Sicherungsnehmer für die Lieferung der sicherungsübereigneten Gegenstände die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 2 UStG anwendet, kann er die ggf. nach 13b Abs. 5 UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen (vgl. auch Abschn. 25a.1. Abs. 7 Satz 4 UStAE). Darüber hinaus ist er nicht berechtigt, eine vom Sicherungsgeber nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.

Hinsichtlich der Verwertungskosten des Sicherungsnehmers ist ein Vorsteuerabzug dagegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

 

5. Nachweisführung zur Anwendung des § 25a UStG

Es ist Sache der Vertragsparteien, Vereinbarungen über die zutreffende Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG – möglichst bereits im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung – zu treffen.

Die bisherige Rundverfügung vom 17.4.2013 wurde aufgehoben.

 

Normenkette

UStG § 13b

UStG § 25a

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge