Wie bei der Sicherungsübereignung sind 3 Rechtsverhältnisse zu unterscheiden: die gesicherte Forderung, der Sicherungsvertrag und die eigentliche Rechtsübertragung (die Forderungsabtretung).

Die Übertragung von Forderungen erfolgt gemäß § 398 BGB: Der Gläubiger der Forderung und der Forderungserwerber müssen sich darüber einigen, dass die Forderung übergeht.

Nach allgemeiner Ansicht können auch künftige Forderungen abgetreten werden. Eine Information oder gar eine Zustimmung des Schuldners der Forderung ist bei einer Abtretung nicht erforderlich. Der Schuldner kann allerdings die Abtretbarkeit einer Forderung und damit ihre Nutzbarkeit als Kreditsicherungsmittel durch eine Vereinbarung mit dem Gläubiger der Forderung ausschließen (§ 399 BGB). Das gilt gemäß § 354a HGB nicht, wenn es um eine Forderung aus dem kaufmännischen Rechtsverkehr geht.

Viele Punkte, die bei einer Sicherungsübereignung zu beachten sind, gelten auch für die Sicherungsabtretung:

  • Bei Abtretung einer Vielzahl von Forderungen müssen die übertragenen Forderungen ausreichend konkretisiert sein,
  • eine anfängliche Übersicherung macht die Sicherungsabtretung unwirksam und
  • im Fall der nachträglichen Übersicherung bestehen Freigabeansprüche des Sicherungsgebers.

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