Die Sicherungsübereignung ist – anders als das Pfandrecht – nicht akzessorisch. Das bedeutet, dass die Sicherheit bestehen kann, ohne dass eine gesicherte Forderung existiert. Somit endet mit der Tilgung der Forderung nicht automatisch die Eigentümerstellung des Sicherungsnehmers. Der Sicherungsgeber hat lediglich einen Anspruch auf Rückübereignung des Sicherungsgegenstands aus dem Sicherungsvertrag.

 
Wichtig

Automatischer Rückfall

Aus Sicht des Sicherungsgebers ist es sinnvoll, den automatischen Rückfall des Eigentums über die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB sicherzustellen. Das erspart ihm eine zwangsweise Durchsetzung des Rückübereignungsanspruchs und schützt ihn wirksam davor, dass der Sicherungsnehmer das Eigentum vor Eintritt des Sicherungsfalls auf Dritte überträgt.

Obwohl die auflösende Bedingung der Interessenlage – jedenfalls des Sicherungsgebers – eindeutig entspricht, geht die Rechtsprechung bei einem Schweigen des Vertrags zu diesem Punkt, nicht von einer stillschweigenden Bedingungsvereinbarung aus.[1]

[1] BGH, Urteil v. 2.2.1984, IX ZR 8/83, NJW 1984 S. 1184.

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